4A_666/2025 — Organisationsmangel,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sachwalter-Honorargenehmigung und Akteneinsichtsverweigerung im Organisationsmangelverfahren nicht ein.

Organisationsmangel,

Dossiernummer 4A_666/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht befasst sich mit der Frage, ob Zwischenentscheide eines Handelsgerichts im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsmangelverfahrens beim Bundesgericht selbstständig angefochten werden können. Konkret ging es um die Verweigerung der Akteneinsicht in die Sachwalterakten sowie die gerichtliche Genehmigung der Honorarnote des eingesetzten Sachwalters.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Akteneinsichtsverfügung stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar, bei dem die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dargetan hat. Die Genehmigung der Sachwalterkosten ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, bei dem der Beschwerdeführerin zudem das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil sie nicht zur Tragung dieser Kosten verpflichtet wurde. Der Hinweis auf eine allfällige Gehörsverletzung genügt nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Begründung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils.

Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und verdeutlicht, dass Parteien in Organisationsmangelverfahren Nebenentscheide wie Kostengenehmigungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid anfechten können.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.