4A_665/2025 — Organisationsmangel,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sachwalter-Honorargenehmigung und Akteneinsichtsverweigerung mangels Rechtsschutzinteresse und nicht wieder gutzumachendem Nachteil nicht ein.
Organisationsmangel,
Im Organisationsmangelverfahren nach OR hatte das Handelsgericht Zürich einen Sachwalter eingesetzt und dessen Honorar genehmigt sowie ein Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin focht beide Verfügungen beim Bundesgericht an und rügte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht qualifizierte beide Entscheide als selbstständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG. Für die Akteneinsichtsverfügung fehlte eine Begründung, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur drohe. Hinsichtlich der Honorargenehmigung verneinte das Bundesgericht zudem das Rechtsschutzinteresse, da die Beschwerdeführerin nicht zur Tragung der Sachwalterkosten verpflichtet wurde. Die blosse Berufung auf eine allfällige Gehörsverletzung genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und verdeutlicht, dass prozessuale Zwischenverfügungen in Organisationsmangelverfahren grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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