4A_664/2025 — Organisationsmangel,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Akteneinsichtsverweigerung und Sachwalterhonorar im Organisationsmangelverfahren mangels Anfechtbarkeit nicht ein.

Organisationsmangel,

Dossiernummer 4A_664/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Gesellschaftsrecht
Sprache de
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Im Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b OR hatte die A. AG beim Handelsgericht Zürich die Einsetzung eines Sachwalters für die B. AG erwirkt. Nachdem der Sachwalter die Behebung des Mangels meldete und seine Honorarnote einreichte, verweigerte das Handelsgericht der Gesuchstellerin die beantragte Akteneinsicht und genehmigte das Sachwalterhonorar von rund Fr. 10'000 ohne weitere Beteiligung der Beschwerdeführerin. Diese zog beide Verfügungen ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde vollumfänglich nicht ein. Die Verweigerung der Akteneinsicht stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar, für den kein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil dargetan wurde; eine spätere Rüge mit dem Endentscheid bleibt möglich. Der Entscheid über das Sachwalterhonorar regelt lediglich eine Nebenfolge und ist ebenfalls als Zwischenverfügung einzustufen; zudem fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da sie nicht zur Tragung der Sachwalterkosten verpflichtet wurde.

Der Entscheid bestätigt die restriktive bundesgerichtliche Praxis zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und verdeutlicht, dass eine behauptete Gehörsverletzung allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG begründet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.