4A_663/2025 — Organisationsmangel,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sachwalter-Honorargenehmigung und Akteneinsichtsverweigerung im Organisationsmangelverfahren mangels Eintretensvoraussetzungen nicht ein.
Organisationsmangel,
Im Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b OR kann das Gericht einen Sachwalter einsetzen, der bei der Behebung des Mangels mitwirkt. Vorliegend hatte das Handelsgericht Zürich einen Sachwalter ernannt, dessen Honorarnote genehmigt und ein Akteneinsichtsgesuch der Gesuchstellerin abgewiesen. Die Gesuchstellerin focht beide Verfügungen beim Bundesgericht an.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Die Verfügung über die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Da die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darlegte und auch kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, fehlten die Eintretensvoraussetzungen. Auch die Honorargenehmigungsverfügung ist lediglich eine verfahrensleitende Nebenfolgeregelung und kein End- oder Teilentscheid; zudem fehlte der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da sie nicht zur Tragung der Sachwalterkosten verpflichtet wurde.
Das Urteil verdeutlicht, dass Zwischenentscheide im Rahmen von Organisationsmangelverfahren nur unter engen Voraussetzungen selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden können. Insbesondere genügt der blosse Verweis auf eine allfällige Gehörsverletzung nicht, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu begründen. Betroffene Parteien sind darauf verwiesen, solche Rügen zusammen mit dem Endentscheid vorzubringen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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