4A_661/2025 — Organisationsmangel,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Sachwalter-Honorargenehmigung und Akteneinsichtsverweigerung im Organisationsmangelverfahren mangels Anfechtbarkeit nicht ein.
Organisationsmangel,
Im Organisationsmangelverfahren gegen die Beschwerdegegnerin ernannte das Handelsgericht Zürich einen Sachwalter, genehmigte dessen Honorarnote und verweigerte der Beschwerdeführerin Akteneinsicht in die Sachwalterakten. Die Beschwerdeführerin focht beide Verfügungen beim Bundesgericht an und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde vollumfänglich nicht ein. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG, für den die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur darlegte. Die Genehmigung der Sachwalterkosten bildet ebenfalls keinen End- oder Teilentscheid, sondern regelt bloss eine Nebenfolge; zudem fehlt der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse, da sie nicht zur Tragung der Sachwalterkosten verpflichtet wurde.
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden: Weder der blosse Verlust einer Verfassungskontrolle noch die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügen als nicht wieder gutzumachender Nachteil. Parteien müssen Zwischenentscheide grundsätzlich mit dem Endentscheid anfechten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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