4A_636/2025 — Kollektivkrankentaggeldversicherung VVG,

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Bundesgericht weist Beschwerde auf Krankentaggelder ab, weil die Versicherte eine Arbeitsunfähigkeit mangels Arztzeugnissen und qualifizierter Fachärzte nicht hinreichend beweisen konnte.

Kollektivkrankentaggeldversicherung VVG,

Dossiernummer 4A_636/2025
Entscheiddatum 18.02.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Bei einer Kollektivkrankentaggeldversicherung nach VVG trägt die versicherte Person die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalls, also die Arbeitsunfähigkeit. Fehlen echtzeitliche Arztzeugnisse, können retrospektive Beurteilungen nur dann genügen, wenn sie auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage beruhen; zudem ist für die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen ein entsprechender Facharzttitel erforderlich.

Die Beschwerdeführerin machte Krankentaggelder für den Zeitraum vom 29. Juni 2022 bis 15. Mai 2023 geltend und stützte sich dabei auf retrospektive Berichte einer Psychotherapeutin sowie einer weiteren Therapeutin. Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid: Da die Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum unbestrittenerweise nicht in ärztlicher Behandlung war, fehlte es an einer tauglichen Grundlage für eine rückwirkende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung. Zudem verfügten die beigezogenen Therapeutinnen nicht über den für eine schlüssige psychiatrische Beurteilung erforderlichen Facharzttitel. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Versicherte bei psychischen Erkrankungen für eine erfolgreiche Geltendmachung von Krankentaggeldern auf zeitnahe ärztliche Dokumentation durch qualifizierte Fachärzte angewiesen sind. Retrospektive Berichte ohne hinreichende zeitgenössische medizinische Unterlagen sowie Beurteilungen durch nicht-psychiatrische Therapeuten genügen den Anforderungen an den Beweis der Arbeitsunfähigkeit vor Schweizer Gerichten nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.