4A_631/2025 — droit des raisons de commerce,

10

Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Verwechslungsgefahr zwischen den Firmenbezeichnungen 'Spas'Sion' und 'Spassion' im Walliser Spa-Markt.

droit des raisons de commerce,

Dossiernummer 4A_631/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Propriété intellectuelle, concurrence et cartels
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 956 OR schützt den Inhaber einer eingetragenen Firma vor der Verwendung verwechselbarer Bezeichnungen durch Dritte. Streitig war, ob die Firmenbezeichnung ‘Christophe Legat - Piscines Spas’Sion’ mit der früher eingetragenen Firma ‘Spassion SA’ verwechselbar ist und ob der Klageanspruch wegen zu langen Zuwartens verwirkt sei.

Das Bundesgericht verneinte die Verwirkung, da zwischen der Eintragung der Einzelfirma und der Abmahnung weniger als zwei Jahre vergangen waren und die klagende Partei danach zügig gerichtliche Schritte eingeleitet hatte. In der Sache bejahte es die Verwechslungsgefahr: Die Zeichen ‘Spassion’ und ‘Spas’Sion’ sind phonetisch identisch und verfügen als Fantasiebezeichnungen über zumindest mittlere Kennzeichnungskraft. Die Zusätze ‘Christophe Legat’ und ‘Piscines’ reichen nicht aus, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen, da der Fantasiebegriff ‘Spas’Sion’ die Gesamtwahrnehmung dominiert. Beide Unternehmen verkaufen Spas und sind im gleichen engen geografischen Gebiet tätig; zudem lagen mehrere konkrete Verwechslungsfälle vor.

Das Urteil präzisiert, unter welchen Umständen Personennamen und beschreibende Zusätze in einer Firmenbezeichnung ausreichen, um Verwechslungen mit einem älteren Fantasiezeichen zu vermeiden, und bekräftigt die hohen Anforderungen an den Nachweis einer schützenswerten Marktposition für die Verwirkungseinrede.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.