4A_592/2025 — Unlauterer Wettbewerb; Gesuch um vorsorgliche Massnahme,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahme im Personalverleih nicht ein, da kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dargetan wurde.

Unlauterer Wettbewerb; Gesuch um vorsorgliche Massnahme,

Dossiernummer 4A_592/2025
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und Kartellrecht
Sprache de
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Im Bereich des Personalverleihs im Gesundheitswesen hatte die Vorinstanz einer Konkurrentin vorsorglich verboten, Einsatzverträge ohne angemessene Rufbereitschaftsentschädigung und ohne qualifizierte elektronische Signatur abzuschliessen. Die Beschwerdeführerin wandte sich dagegen ans Bundesgericht und machte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil in Form von Gewinneinbussen, Reputationsschäden und zusätzlichen IT-Kosten geltend.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es hielt fest, dass es sich bei vorsorglichen Massnahmen, die unter der Bedingung einer Hauptklageeinleitung gelten, um anfechtbare Zwischenentscheide handelt. Solche sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Die geltend gemachten finanziellen Einbussen waren präzise bezifferbar und damit grundsätzlich reparabel; ein irreparabler Reputationsschaden war nicht nachvollziehbar begründet.

Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts zur selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden über vorsorgliche Massnahmen. Blosse wirtschaftliche Nachteile oder Umstellungskosten genügen nicht, um die Eintreteensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erfüllen; die beschwerdeführende Partei muss einen konkreten, irreparablen Rechtsnachteil substanziiert darlegen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.