4A_572/2025 — motivation manifestement insuffisante du recours,
Bundesgericht weist Beschwerde einer AG gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels hinreichender Begründung ab.
motivation manifestement insuffisante du recours,
Eine Aktiengesellschaft (A.________ SA) klagte auf Schuldbetreibungsbefreiung über 1,32 Mio. Franken, unterlag vor dem Genfer Zivilgericht und beantragte im Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Die kantonale Instanz verweigerte diese und erklärte die Beschwerde dagegen als unzulässig, weil die Begründung sich ausschliesslich auf neue Tatsachen und Beweismittel stützte, die im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die tragende Begründung der Vorinstanz – die Unzulässigkeit neuer Vorbringen im kantonalen Rekurs – nicht substanziiert anfocht. Die gerügten Verfassungsverletzungen (rechtliches Gehör, überspitzter Formalismus, Zugang zum Gericht) waren entweder unbegründet oder genügten den qualifizierten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auch die Rüge der willkürlichen Anwendung von Art. 321 Abs. 1 ZPO war inhaltsleer.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Aktiengesellschaften bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege strenge Anforderungen erfüllen müssen – insbesondere hinsichtlich der finanziellen Situation der wirtschaftlich Berechtigten – und dass im kantonalen Rekursverfahren keine neuen Beweismittel nachgereicht werden können. Das Bundesgericht auferlegte eine Gerichtsgebühr von 500 Franken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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