4A_57/2026 — motivation manifestement insuffisante du recours,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Waadtländer Berufungsurteil im Werkvertragsstreit mangels hinreichender Begründung nicht ein.
motivation manifestement insuffisante du recours,
Dossiernummer
4A_57/2026
Entscheiddatum
20.02.2026
Publikationsdatum
13.03.2026
Abteilung
Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet
Droit des contrats
Sprache
fr
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Das BGG verlangt, dass Beschwerden ans Bundesgericht die angefochtene Entscheidung präzise und rechtsgenüglich anfechten; appellatorische Kritik und blosse Verweise auf Verfassungsbestimmungen ohne substantiierte Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz genügen nicht. Im vorliegenden Fall hatten A.________ und B.________ den Entscheid der Waadtländer Zivilberufungskammer angefochten, welche sie zur Zahlung von Architekturhonoraren an C.________ SA verurteilt und gleichzeitig die Forderung von D.________ SA abgewiesen hatte; die Beschwerdeführer machten u.a. die Verletzung verschiedener Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen geltend, ohne jedoch die konkreten Erwägungen der Vorinstanz zu diskutieren oder darzulegen, welche Beweismassnahmen sie als zu Unrecht verweigert betrachteten. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde als offensichtlich unzulässig nicht ein, da die Eingabe im Wesentlichen aus appellatorischer Kritik bestand, die bloss die eigene Sichtweise der Beschwerdeführer den kantonalen Erwägungen gegenüberstellte, ohne die einzelnen Begründungsstränge des angefochtenen Urteils rechtsgenüglich zu beanstanden. Der Entscheid bestätigt die strenge Anforderungspraxis des Bundesgerichts an die Beschwerdebegründung und verdeutlicht, dass unspezifische Vorwürfe der Willkür ohne konkrete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Motiven zwingend zur Unzulässigkeit führen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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