4A_568/2025 — responsabilité civile du mandataire,
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Anwalt ab, da die Versicherungspolice des Notars den schadenstiftenden Akt von 1988 nicht deckte.
responsabilité civile du mandataire,
Das VVG verpflichtet den Versicherer, alle Ereignisse zu decken, die den versicherten Risikocharakter aufweisen, sofern der Vertrag bestimmte Ereignisse nicht eindeutig ausschliesst. Im vorliegenden Fall hatte ein Anwalt (Beschwerdegegner) seinen Mandanten (Beschwerdeführer) bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen verstorbenen Notar vertreten. Der Beschwerdeführer warf dem Anwalt vor, die Verjährung der Ansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Notars nicht rechtzeitig unterbrochen zu haben, und verlangte Schadenersatz.
Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Auffassung, dass die zweite Versicherungspolice des Notars (Police 2) den schadenverursachenden Vorfall vom November 1988 nicht deckte. Die Sonderklausel 46701 der Police 2 stellte klar, dass nur Schäden erfasst sind, die «während der Vertragsdauer» der ersten Police entstanden sind. Da der schadenstiftende Akt – die Beurkundung des Kaufvertrags – vor dem Inkrafttreten der ersten Police (1. November 1989) stattfand, war keine Deckungspflicht des Versicherers gegeben. Die Klausel derogierte damit der allgemeinen Versicherungsbedingung, welche unter bestimmten Voraussetzungen auch vorvertragliche Schäden erfasst hätte.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Auslegung von Sonderklauseln in Berufshaftpflichtversicherungsverträgen, insbesondere bei Rentenversicherungen für aus dem Beruf ausgeschiedene Personen. Weil keine Deckung bestand, fehlte es an der Voraussetzung für eine Haftung des mandatierten Anwalts, weshalb die Klage abgewiesen wurde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
3 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 11 andere Entscheide