4A_493/2025 — Mietzinsherabsetzung, aussergerichtlicher Vergleich,

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Vermieters ab, dem nach aussergerichtlicher Mietzinseinigung die Kosten des gegenstandslos gewordenen Berufungsverfahrens auferlegt wurden.

Mietzinsherabsetzung, aussergerichtlicher Vergleich,

Dossiernummer 4A_493/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das OR regelt die Mietzinsherabsetzung und schützt Mieter durch Kündigungssperrfristen nach gerichtlichen oder aussergerichtlichen Einigungen. Streitig war, ob das Obergericht Zürich das Berufungsverfahren des Vermieters zu Recht als gegenstandslos abschreiben und ihm die Verfahrenskosten auferlegen durfte, nachdem sich die Parteien aussergerichtlich auf den strittigen Mietzins geeinigt hatten.

Das Bundesgericht trat auf die Rügen gegen die Abschreibung selbst mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Der Vermieter konnte kein hinreichendes Interesse an der Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses dartun: Die behauptete Gefahr einer Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR bestand unabhängig vom Gerichtsurteil bereits aufgrund der aussergerichtlichen Einigung gemäss Art. 271a Abs. 2 OR. Auch das Interesse an einer günstigeren Kostenverteilung des erstinstanzlichen Urteils wurde mangels spezifischer Rügen verneint. Den Kostenentscheid des Abschreibungsbeschlusses selbst bestätigte das Bundesgericht, da der Vermieter trotz laufendem Einigungsprozess das Berufungsverfahren unnötigerweise eingeleitet und damit die Gegenstandslosigkeit selbst herbeigeführt hatte.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine aussergerichtliche Einigung über Mietforderungen die gleichen Kündigungssperrfristen auslösen kann wie ein gerichtliches Urteil, und dass Parteien, die unnötige Rechtsmittelverfahren einleiten, trotz nachfolgendem Vergleich vollumfänglich kostenpflichtig werden können.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.