4A_447/2025 — Software-Vertrag
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Softwarelieferantin ab und bestätigt Vertragsrücktritt nach wiederholten Fristversäumnissen und intransparenter Kommunikation.
Software-Vertrag
Das OR regelt in Art. 107 f., unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger bei Schuldnerverzug vom Vertrag zurücktreten darf. Kernfrage war, ob die Beschwerdegegnerin ihren Rücktritt zwölf Tage nach Ablauf der zweiten Nachfrist noch rechtzeitig im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OR erklärt hatte, nachdem die Beschwerdeführerin den vereinbarten Produktivstart nicht eingehalten und weitere Fristen sowie Zusicherungen wiederholt verletzt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts Thurgau und qualifizierte die Rücktrittserklärung als rechtzeitig. Massgebend war, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten Nachfristperiode keine Mitteilungen über den Projektstand machte und nicht substanziiert darlegen konnte, welche Leistungen sie zwischen dem 17. und 29. März 2021 erbracht hatte. Angesichts der wiederholten Fristversäumnisse und der intransparenten Kommunikation war die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig; die zwölftägige Wartezeit erschien vor dem Hintergrund der Parteiinteressen nicht als spekulativ.
Praktisch bestätigt das Urteil, dass das Unverzüglichkeitserfordernis bei Art. 108 Ziff. 1 OR im Lichte der konkreten Vertragslage zu beurteilen ist und ein Schuldner, der die Gefährdung des Vertragszwecks selbst verursacht hat, keinen Anspruch auf sofortige Rechtsklarheit besitzt. Zudem bekräftigt das Bundesgericht, dass Gerichte nicht an die rechtlichen Überlegungen einer Beweisverfügung gebunden sind und diese jederzeit abgeändert werden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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