4A_440/2024 — provisorische Rechtsöffnung,

Bundesgericht schreibt Rechtsöffnungsbeschwerde als gegenstandslos ab, weil der Konkurs über die Beschwerdeführerin die hängige Betreibung von Gesetzes wegen aufhebt.

provisorische Rechtsöffnung,

Dossiernummer 4A_440/2024
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG werden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hängige Betreibungen von Gesetzes wegen aufgehoben. Im vorliegenden Fall hatte das Kantonsgericht Zug der Beschwerdegegnerin provisorische Rechtsöffnung für rund Fr. 263'000.– erteilt; das Obergericht Zug war auf die Beschwerde der Schuldnerin zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten. Nachdem über die Beschwerdeführerin der Konkurs eröffnet worden war, fiel auch das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren gegen die Rechtsöffnung dahin, weil es auf eben dieser Betreibung beruhte.

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos ab. Die Prozesskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, weil ihre Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu beurteilen gewesen wäre und der mutmassliche Verfahrensausgang damit klar zu ihren Ungunsten ausgefallen wäre.

Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis, dass ein Rechtsöffnungsverfahren mit der Konkurseröffnung über den Betriebenen automatisch gegenstandslos wird. Für die Kostenfolge bei gegenstandslos gewordenen Verfahren bleibt massgebend, wer das Verfahren veranlasst hat bzw. wie der mutmassliche Ausgang zu beurteilen gewesen wäre.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

Betroffene Erlasse

1 Erlasse

Zitierte Urteile

Dieses Urteil verweist auf 2 andere Entscheide