4A_431/2025 — manlevée provisoire,

Bundesgericht schreibt Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung als gegenstandslos ab, nachdem die Betreibungsgläubigerin die Betreibung zurückgezogen hatte.

manlevée provisoire,

Dossiernummer 4A_431/2025
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 04.05.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
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Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde gegen einen kantonal bestätigten Entscheid zur provisorischen Rechtsöffnung zu befinden. Die Betreibungsgläubigerin B.________ SA hatte gegen A.________ eine Betreibung über 1'550 Franken eingeleitet und provisorische Rechtsöffnung erlangt. Die Betriebene gelangte ans Bundesgericht.

Noch während des bundesgerichtlichen Verfahrens zog die Gläubigerin die Betreibung zurück, nachdem die Parteien vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen eine Einigung erzielt hatten. Da die Schuldnerin den Rückzug nicht bestritt, stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerde der Streitgegenstand fehlt, und schrieb die Sache als gegenstandslos ab.

Der Entscheid illustriert die prozessuale Konsequenz eines Betreibungsrückzugs im laufenden Rechtsmittelverfahren: Fällt die Betreibung weg, verliert auch die dazugehörige Rechtsöffnung ihren Gegenstand, und das Verfahren ist ohne Sachentscheid zu beenden. Die Verfahrenskosten von 500 Franken wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, da der Rückzug der Betreibung nicht ihr zuzurechnen war.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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