4A_388/2025 — Missbräuchlichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Anspruch auf Bonuspla

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Bundesgericht weist Beschwerde eines Konzernjuristen ab und bestätigt, dass der Exit Multiple ein ermessensabhängiger Gratifikationsbestandteil ohne klagbaren Anspruch war.

Missbräuchlichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Anspruch auf Bonusplan,

Dossiernummer 4A_388/2025
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 07.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das schweizerische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen variablem Lohn, anspruchsbegründender Gratifikation und freiwilliger Gratifikation. Im Streit stand, ob der sogenannte Exit Multiple aus einem Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend geschuldet war oder im Ermessen der Arbeitgeberin lag, sowie ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses missbräuchlich erfolgte.

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Aargauer Obergerichts vollumfänglich. Der Bonusplan sah in Ziffer 3.3 ein jederzeitiges Auflösungsrecht der Arbeitgeberin unter Auszahlung eines tieferen Good-Leaver-Bonus vor, ohne zeitliche Einschränkung für den Fall eines bevorstehenden Unternehmensverkaufs. Da die Höhe des Exit Multiple zwar nach objektiven Kriterien berechenbar, dessen Ausrichtung über den Good-Leaver-Betrag hinaus aber ins Ermessen der Arbeitgeberin gestellt war, qualifizierte es das Gericht als Gratifikation. Die Kündigung des Bonusplans war weder form- noch fristwidrig und verstieß nicht gegen Treu und Glauben. Auch eine missbräuchliche Rache- oder Vereitelungskündigung des Arbeitsverhältnisses verneinte das Gericht, da ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem CEO als eigentlicher Kündigungsgrund willkürfrei festgestellt worden war.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Ermessensklauseln in Bonusplänen, die der Arbeitgeberin ein jederzeitiges Beendigungsrecht vorbehaltlos einräumen, auch dann wirksam sind, wenn ein Exit-Szenario bereits absehbar ist. Arbeitnehmer in Führungspositionen müssen bei der Ausgestaltung von Beteiligungsprogrammen darauf achten, dass Auflösungsrechte der Arbeitgeberin für bestimmte Zeiträume oder Situationen explizit eingeschränkt werden, falls ein klagbarer Anspruch auf den höheren Beteiligungsbonus gewährleistet sein soll.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.