4A_301/2025 — gratuito patrocinio,
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, da kein Kausalzusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und Schaden dargelegt wurde.
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Das OR verpflichtet den Anwalt zur sorgfältigen und getreuen Ausführung des Mandats (Art. 398 Abs. 2 OR). Eine Haftung setzt neben der Vertragsverletzung einen Schaden, einen Kausalzusammenhang und ein Verschulden voraus. Die ZPO gewährt unentgeltliche Rechtspflege nur, wenn die Klage nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO).
Der Beschwerdeführer klagte gegen seinen früheren Anwalt auf Schadenersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer IV-Rente und einer RC-Versicherungssache. Das Tessiner Kantonsgericht verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Der Beschwerdeführer hatte zwar Pflichtverletzungen des Anwalts behauptet, aber in beiden Teilaspekten nicht dargelegt, inwiefern ein anderes anwaltliches Verhalten den eingetretenen Schaden verhindert hätte. Der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden blieb unsubstantiiert.
Der Entscheid verdeutlicht, dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine summarische Prüfung aller Haftungsvoraussetzungen – nicht nur der Pflichtverletzung – erforderlich ist. Wer lediglich eine anwaltliche Sorgfaltspflichtverletzung behauptet, ohne den Kausalzusammenhang zum Schaden auch nur ansatzweise aufzuzeigen, hat keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von Art. 117 ZPO.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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