4A_288/2025 — bail, contestation du congé,

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Bundesgericht weist Beschwerde einer Mieterin ab, da die Kündigung zwecks Verkauf der Wohnung weder als Rache- noch als Verkaufskündigung qualifiziert.

bail, contestation du congé,

Dossiernummer 4A_288/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des contrats
Sprache fr
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Das OR schützt Mieter vor missbräuchlichen Kündigungen, insbesondere vor Rachekündigungen nach Geltendmachung berechtigter Ansprüche (Art. 271a OR) und vor Kündigungen, die gegen Treu und Glauben verstossen (Art. 271 OR). Vorliegend hatte der Vermieter das seit 1994 laufende Mietverhältnis über eine Genfer Wohnung im Jahr 2021 gekündigt, mit der Begründung, er wolle die Wohnung verkaufen, da er dauerhaft in den USA lebe und die Verwaltung des Objekts wie auch die Doppelbesteuerung der Mieteinnahmen belastend seien. Die Mieterin machte geltend, es handle sich um eine Rachekündigung infolge ihrer Mietzinsreduktionsanfrage von 2020 oder um eine unzulässige Verkaufskündigung zur Druckausübung auf sie als potenzielle Käuferin.

Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid vollumfänglich. Die Genfer Cour de justice hatte den wahren Kündigungsgrund – den beabsichtigten Verkauf der leerstehenden Wohnung – als erwiesen und nicht als Vorwand qualifiziert. Die Mietzinsreduktion war vom Vermieter ohne Weiteres gewährt worden, und es fehlte jeder Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dieser Anfrage und der rund ein Jahr später erfolgten Kündigung. Ebenso wenig war belegt, dass der Vermieter die Kündigung als Druckmittel einsetzte, um die Mieterin zum Kauf zu bewegen.

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, wonach bei der Prüfung der Gültigkeit einer Kündigung grundsätzlich nur der Kündigungsgrund des Vermieters zu beurteilen ist und eine Interessenabwägung erst bei der Prüfung einer allfälligen Erstreckung des Mietverhältnisses stattfindet. Rein appellatorische Sachverhaltsrügen vor Bundesgericht sind unzulässig und führen zur Unbeachtlichkeit der entsprechenden Vorbringen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.