4A_280/2025 — Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Bundesgericht schreibt Beschwerde in internationaler Schiedsgerichtsbarkeit nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin als erledigt ab.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,

Dossiernummer 4A_280/2025
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schiedsgerichtsbarkeit
Sprache de
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Die Beschwerdeführerin hatte am 5. Juni 2025 Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsentscheid mit Sitz in Genf erhoben und gleichzeitig aufschiebende Wirkung beantragt. Nachdem über die Beschwerdegegnerin im Juni 2025 der Konkurs eröffnet worden war, sistierte das Bundesgericht das Verfahren gemäss Art. 207 SchKG und gab dem Office cantonal des faillites Frist zur Erklärung, ob die Konkursmasse oder einzelne Gläubiger den Prozess weiterführen wollen. Mit Eingabe vom 23. März 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück, woraufhin das präsidierende Mitglied das Verfahren als erledigt abschrieb.

Das Bundesgericht auferlegte der Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 15'000.– und verpflichtete sie, die Beschwerdegegnerin mit Fr. 5'000.– zu entschädigen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Beschwerdegegnerin lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung Stellung genommen, jedoch keine Beschwerdeantwort eingereicht hatte.

Der Entscheid hat vor allem verfahrensrechtliche Bedeutung: Er illustriert das Zusammenspiel von Schiedsbeschwerde, Konkursrecht und Sistierung nach Art. 207 SchKG sowie die Kostenfolgen bei einem Beschwerderückzug nach bereits erfolgter Verfahrenstätigkeit.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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