4A_27/2026 — Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerderückzug,

Bundesgericht schreibt Schiedsbeschwerde nach Rückzug ab und spricht Beschwerdegegnerinnen mangels Substanziierung nur Fr. 5'000.-- Parteientschädigung zu.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerderückzug,

Dossiernummer 4A_27/2026
Entscheiddatum 13.04.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schiedsgerichtsbarkeit
Sprache de
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Nach dem Rückzug einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen Schiedsgerichtsentscheid war zu klären, in welcher Höhe den Beschwerdegegnerinnen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Beschwerdegegnerinnen forderten Fr. 20'000.– zuzüglich MWST, ohne ihre Anwaltskosten jedoch konkret zu belegen oder detailliert darzulegen, welche entschädigungspflichtigen Aufwendungen nach Einladung zur Beschwerdeantwort tatsächlich entstanden waren. Auch auf die Bestreitungen der Beschwerdeführerinnen hin reichten sie weder Belege noch eine substantiierte Aufstellung nach.

Das präsidierende Mitglied der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts schrieb das Verfahren infolge Rückzugs ab und setzte die Parteientschädigung auf den von den Beschwerdeführerinnen zugestandenen Betrag von Fr. 5'000.– (inkl. MWST) fest. Nicht substanziierte Pauschalbehautpungen genügen den Anforderungen nicht; interner Aufwand begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Parteien im Bundesgerichtsverfahren ihre Kostenansprüche rechtzeitig und detailliert belegen müssen, insbesondere wenn diese bestritten werden. Blosse Pauschalangaben ohne Beweismittel führen zur Reduktion auf das vom Gegner zugestandene Minimum.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.