4A_267/2025 — peine conventionnelle, impossibilité subséquente,
5Konventionalstrafe wegen Covid-19-bedingter Unmöglichkeit des Baubeginns entfällt; Gemeinde muss 300'000 Fr. nicht zurückerstatten.
peine conventionnelle, impossibilité subséquente,
Art. 163 Abs. 2 OR sieht vor, dass eine Konventionalstrafe nicht geschuldet ist, wenn die Erfüllung der Hauptverpflichtung durch einen Umstand unmöglich wurde, den der Schuldner nicht zu verantworten hat. Streitig war, ob die Gemeinde B.________ die A.________ SA geleistete Beteiligung von 300'000 Fr. an einem Kreiselprojekt zurückzahlen muss, weil sie den vertraglich vereinbarten Baubeginn bis 31. März 2020 nicht einhalten konnte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Waadtländer Cour d’appel civile: Die pandemiebedingten Massnahmen des Bundesrats (Covid-19-Verordnung 2) und des Staatsrats Waadt, die insbesondere eine Mindestdistanz von zwei Metern unter Arbeitern verlangten, machten den geplanten Baubeginn am 30. März 2020 objektiv unmöglich, da die ersten Arbeiten zwei Personen in derselben Hebebühne erfordert hätten. Die Gemeinde traf kein Verschulden an dieser Unmöglichkeit, da sie die Bauarbeiten sorgfältig vorbereitet hatte und die Pandemie nicht vorhersehbar gewesen war. Zudem wurde die Konventionalstrafe nicht als verschuldensunabhängige Garantieklausel qualifiziert, da keine entsprechenden Anhaltspunkte im Vertragstext vorlagen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass ausserordentliche staatliche Massnahmen zur Pandemiebekämpfung als objektive nachträgliche Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 und 163 Abs. 2 OR anerkannt werden können und den Schuldner von der Konventionalstrafe befreien, sofern er die Unmöglichkeit nicht selbst verschuldet hat.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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