4A_228/2025 — mesures provisionnelles, requête d'expulsion,

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Bundesgericht bestätigt Expulsion von Hauswarten als vorsorgliche Massnahme, da deren illizite Weiternutzung der Dienstwohnung nach Kündigung die Mitbewohner erheblich schädigt.

mesures provisionnelles, requête d'expulsion,

Dossiernummer 4A_228/2025
Entscheiddatum 23.03.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des obligations (en général)
Sprache fr
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Im Schweizer Recht kann eine vorsorgliche Massnahme nach Art. 261 ZPO nur angeordnet werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine Verletzung eines Rechtsanspruchs droht und dem Gesuchsteller ein schwer wiedergutzumachender Nachteil entstünde. Bei einer definitiv wirkenden Massnahme wie einer Ausweisung sind die Anforderungen besonders hoch: Die Rechtslage muss relativ klar erscheinen.

Ein Ehepaar, das seit 1986 als Hauswartsehepaar in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft tätig war, blieb nach der Kündigung des Dienstverhältnisses im Jahr 2022 in der Dienstwohnung wohnen. Trotz wiederholter ärztlicher Zeugnisse, denen das kantonale Gericht nur geringen Beweiswert beimass, und eines im Nachhinein produzierten, als Fälschung verdächtigten Dokuments, das eine Entkoppelung von Arbeits- und Mietvertrag behaupten sollte, bejahte die Waadtländer Cour d’appel die Voraussetzungen für eine provisorische Ausweisung und setzte eine Frist von 60 Tagen zur Räumung.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es bestätigte, dass die Kündigung gültig war, das Wohnrecht mit dem Arbeitsverhältnis erloschen ist und das anhaltende konflikthafte Verhalten der Hauswartsleute gegenüber den Mitbewohnern einen schwer wiedergutzumachenden Schaden begründet. Die Ausweisung sei verhältnismässig, da mildere Mittel angesichts des jahrelangen Konflikts wirkungslos erschienen. Das Urteil verdeutlicht, unter welchen strengen Voraussetzungen eine definitiv wirkende vorsorgliche Massnahme wie die Ausweisung zulässig ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.