4A_104/2026 — contrat de bail
Bundesgericht tritt auf Mieterbeschwerde gegen Ausweisungsurteil nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
contrat de bail
Art. 257d OR regelt die Kündigung des Mietverhältnisses bei Zahlungsrückstand und bildet die Grundlage für ein summarisches Ausweisungsverfahren. Im vorliegenden Fall hatten die Vermieter die Kündigung gültig ausgesprochen und die Ausweisung der Mieterinnen und Mieter beantragt, was das Friedensgericht Lausanne sowie das Waadtländer Kantonsgericht bestätigten. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht unter anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne jedoch die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz substanziiert zu widerlegen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich auf appellatorische Kritik und setzte der Begründung des Kantonsgerichts lediglich ihre eigene Sichtweise entgegen, ohne eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu leisten. Das Verfahren wurde im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter erledigt.
Der Entscheid bestätigt die strenge bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren. Humanitäre Gründe, die eine Räumung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnten, sind im Rahmen des Ausweisungsverfahrens nach Art. 257d OR nicht zu berücksichtigen und bleiben allenfalls dem Vollstreckungsverfahren vorbehalten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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