4A_103/2026 — Mietvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Mietstreit Schaffhausen mangels hinreichender Begründung nicht ein; unentgeltliche Rechtspflege verweigert.
Mietvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Ein Mieter aus dem Kanton Schaffhausen focht eine Kündigung seines Mietverhältnisses an und beantragte eventualiter eine Erstreckung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde bereits durch alle kantonalen Instanzen wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil 4A_198/2025 vom 16. Juni 2025 bestätigte. Da der Mieter den Gerichtskostenvorschuss nicht leistete, trat das Kantonsgericht auf die Klage nicht ein; das Obergericht trat wiederum auf die Berufung nicht ein, weil auch der Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ausblieb.
Gegen die obergerichtliche Verfügung vom 23. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Auf die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht eingetreten. Das erneute Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen; dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.
Der Entscheid illustriert, dass formelle Begründungsanforderungen an Beschwerden an das Bundesgericht strikt eingehalten werden müssen und dass wiederholte, offensichtlich unzulässige Rechtsmittel die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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