2F_4/2026 — Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023
Bundesgericht tritt auf zweites Revisionsgesuch gegen Urteil im Staatshaftungsstreit um usbekische Vermögenswerte nicht ein.
Rechtsverweigerung im Verfahren A-5526/2023
Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht setzt voraus, dass einer der in Art. 121–123 BGG abschliessend genannten Revisionsgründe vorliegt und dass sich dieser Grund auf die Nichteintretensmotive des angefochtenen Urteils bezieht. Die Gesuchstellerinnen – drei Gesellschaften, die als Gläubigervertreter der D.________ GmbH Ansprüche auf in der Schweiz beschlagnahmte und nach Usbekistan rückgeführte Vermögenswerte erhoben – beantragten die Revision des Nichteintretensentscheids 2F_30/2025, mit dem das Bundesgericht bereits ein früheres Revisionsgesuch abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht trat auch auf dieses zweite Revisionsgesuch nicht ein. Die Gesuchstellerinnen vermochten keinen tauglichen Revisionsgrund darzulegen: Eine nach dem Urteilsdatum eingereichte Eingabe kann vom Spruchkörper nicht mehr berücksichtigt werden und begründet deshalb von vornherein keinen Revisionsgrund. Die gerügte Verletzung der Besetzungsvorschriften (Art. 20, 23 BGG) betraf nicht die Nichteintretensgründe des angefochtenen Entscheids. Das Ausstandsgesuch gegen die Abteilungspräsidentin wurde als gegenstandslos abgeschrieben, da ohne ihre Mitwirkung entschieden wurde; die blosse Mitwirkung an früheren Verfahren begründet ohnehin keinen Ausstandsgrund.
Der Entscheid verdeutlicht die engen prozessualen Grenzen des Revisionsverfahrens: Wer ein Urteil des Bundesgerichts in Revision ziehen will, muss einen gesetzlich vorgesehenen Revisionsgrund substanziiert begründen und diesen direkt auf die tragenden Urteilsgründe beziehen. Wiederholte, inhaltlich gleichlautende Revisionsgesuche ohne neue revisionserhebliche Argumente führen zwingend zum Nichteintreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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