2C_85/2024 — Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker
5Bundesgericht verweigert einem französischen Apotheker die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung mangels eidgenössischem Weiterbildungstitel.
Erteilung der Berufsausübungsbewilligung als Apotheker
Das MedBG verlangt seit dem 1. Januar 2018, dass Apothekerinnen und Apotheker für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung neben dem Diplom einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Spital- oder Offizinpharmazie besitzen. Streitig war, ob einem französischen Staatsangehörigen mit anerkanntem deutschem Apothekerdiplom, aber ohne Weiterbildungstitel, die entsprechende Bewilligung im Kanton Freiburg zu erteilen ist.
Das Bundesgericht bestätigte die Verweigerung der Bewilligung. Der Beschwerdeführer erfüllt das Weiterbildungserfordernis nach Art. 36 Abs. 2 MedBG nicht und kann sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 65 Abs. 1bis MedBG berufen, da er nie eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung besass. Ein Verstoss gegen das Freizügigkeitsabkommen (FZA) oder die Richtlinie 2005/36/EG wurde verneint: Das Mindesttätigkeitsfeld für Apotheker gemäss Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie kann auch unter Aufsicht ausgeübt werden, und das Weiterbildungserfordernis gilt unterschiedslos für In- und Ausländer, ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) liegt nicht vor.
Der Entscheid bekräftigt die bisherige Rechtsprechung (insb. Urteil 2C_422/2022), wonach das Weiterbildungserfordernis mit dem FZA vereinbar ist, solange EU-Angehörigen die Ausübung des apothekarischen Berufs unter Aufsicht offensteht. Apothekerinnen und Apotheker mit ausländischem Diplom, die in der Schweiz vollständig eigenverantwortlich tätig sein wollen, müssen die eidgenössische Weiterbildung absolvieren.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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