2C_743/2025 — Retrait avec effet immédiat de l'autorisation de pratiquer la médecine, mesures

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Bundesgericht heisst Beschwerde eines Psychiaters gut und hebt provisorisches Berufsverbot auf, da dieses angesichts seiner Drogenabstinenz und des laufenden Therapieprogramms unverhältnismässig war.

Retrait avec effet immédiat de l'autorisation de pratiquer la médecine, mesures provisionnelles

Dossiernummer 2C_743/2025
Entscheiddatum 14.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit fondamental
Sprache fr
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Das Medizinalberufegesetz und das Waadtländer Gesundheitsgesetz ermöglichen es den Behörden, einem Arzt während eines Disziplinarverfahrens vorläufig die Berufsausübungsbewilligung zu entziehen. Strittig war, ob das sofortige Berufsverbot gegen einen Psychiater, der wegen Drogenkonsum und einer bestrittenen Vorwürfe aus dem Privatleben unter disziplinarrechtlicher Untersuchung stand, verhältnismässig sei, nachdem die ursprünglich schwerwiegenden Anschuldigungen (Drogenmissbrauch an Patienten, sexuelle Übergriffe) als vollständig erfunden entlarvt worden waren.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des Waadtländer Kantonsgerichts aufgehoben. Es stellte fest, dass die Vorinstanz entscheidrelevante Tatsachen willkürlich unberücksichtigt gelassen hatte: Der Arzt war seit seiner Verhaftung abstinent und absolvierte ein gerichtlich angeordnetes therapeutisches Folgeprogramm, wie eine psychiatrische Bescheinigung vom 22. September 2025 belegte. Zudem fehlten jegliche berufliche Klagepunkte seitens Patienten, Kollegen oder Vorgesetzten, und die verbleibenden Vorwürfe betrafen ausschliesslich das Privatleben. Das Berufsverbot von unbeschränkter Dauer war unter diesen Umständen unverhältnismässig.

Der Entscheid verdeutlicht, dass provisorische Berufsverbote für Ärzte während Disziplinarverfahren einer laufenden Verhältnismässigkeitsprüfung standhalten müssen: Gerichte haben alle aktuellen Umstände – insbesondere Reintegrationsbemühungen wie Abstinenz und Therapie – zu berücksichtigen. Fehlt ein konkreter Zusammenhang zwischen dem beanstandeten Privatverhalten und der Berufsausübung, darf kein uneingeschränktes und zeitlich unbegründetes Berufsverbot aufrechterhalten werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.