2C_739/2025 — unentgeltliche Rechtspflege

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Bundesgericht heisst Beschwerde gut, weil das Kantonsgericht bei der Bedürftigkeitsprüfung eine bekannte Einkommensänderung des Studenten nicht berücksichtigte.

unentgeltliche Rechtspflege

Dossiernummer 2C_739/2025
Entscheiddatum 06.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Sprache de
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Art. 29 Abs. 3 BV garantiert den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, sofern die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Bedürftigkeit beurteilt sich danach, ob der monatliche Überschuss aus Einkommen und Bedarf ausreicht, die erwarteten Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren zu tilgen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse zukunftsgerichtet und über einen repräsentativen Zeitraum zu beurteilen, wobei bereits bekannte künftige Einkommensänderungen einzubeziehen sind.

Ein Elektrotechnikstudent wurde nach dreimaligem Nichtbestehen der Prüfung «Mathematik 1B» von der Hochschule Luzern ausgeschlossen und focht diesen Entscheid vor dem Kantonsgericht an. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Kantonsgericht ab, weil es gestützt auf drei Lohnabrechnungen seines früheren Arbeitgebers einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 335 errechnete. Dabei liess es unberücksichtigt, dass dem Gericht ein neuer Arbeitsvertrag vorlag, der ab November 2025 ein Jahresbruttoeinkommen von Fr. 39'000 vorsah – ein Betrag, der unter dem festgestellten monatlichen Bedarf von Fr. 3'438.50 liegt. Zudem fehlten in der Verfügung Angaben zu den erwarteten Prozesskosten.

Das Bundesgericht hob die Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es hielt fest, dass die Vorinstanz Art. 29 Abs. 3 BV verletzt hat, indem sie die bekannte Einkommensänderung ignorierte und einzig eine dreimonatige, nicht repräsentative Zeitspanne als Berechnungsgrundlage heranzog. Der Entscheid bekräftigt, dass bei der Bedürftigkeitsprüfung stets eine zukunftsgerichtete Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist und die mutmasslichen Prozesskosten konkret zu beziffern sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.