2C_715/2025 — Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften, Fristwiederherstellung
5Bundesgericht weist Beschwerde eines vom Rechtsstudium ausgeschlossenen Studenten ab, weil die eingereichten Arztzeugnisse eine Fristwiederherstellung nicht zu begründen vermögen.
Ausschluss vom Studium der Rechtswissenschaften, Fristwiederherstellung
Eine Beschwerdefrist kann gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE wiederhergestellt werden, wenn eine Partei unverschuldet an der fristgerechten Handlung gehindert war. Strittig war, ob die gesundheitliche Situation eines Studenten, der nach dem Ausschluss vom Rechtsstudium an der Universität Bern die Beschwerdefrist versäumt hatte, die Wiederherstellung dieser Frist rechtfertigte.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern, welches das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hatte. Die eingereichten Arztzeugnisse belegten zwar Arbeitsunfähigkeiten, enthielten aber keine Angaben darüber, weshalb der Beschwerdeführer weder selbst fristgerecht handeln noch eine Drittperson damit beauftragen konnte. Das Gericht erachtete die vorinstanzlichen Anforderungen an den Nachweis des Hindernisses weder als willkürlich noch als überspitzt formalistisch.
Der Entscheid verdeutlicht, dass blosse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für eine Fristwiederherstellung nicht genügen. Betroffene müssen konkret und nachvollziehbar darlegen, weshalb sie auch keine Drittperson mit der Fristwahrung beauftragen konnten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, auf Gerichtskosten wurde jedoch verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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