2C_66/2026 — Entlassung aus der Ausschaffungshaft

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ausschaffungshaft ab, da Untertauchensgefahr und Verhältnismässigkeit trotz psychischer Erkrankung bejaht werden.

Entlassung aus der Ausschaffungshaft

Dossiernummer 2C_66/2026
Entscheiddatum 03.03.2026
Publikationsdatum 24.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Das Ausländer- und Integrationsgesetz erlaubt Ausschaffungshaft, wenn konkrete Anhaltspunkte für Untertauchensgefahr bestehen und der Wegweisungsvollzug absehbar ist. Streitig war, ob eine burundische Staatsangehörige, deren Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war und die sich weigerte, freiwillig auszureisen, weiterhin in Ausschaffungshaft behalten werden darf, nachdem ein erster Rückführungsflug gescheitert war und sie an einer rezidivierenden depressiven Störung leidet.

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn. Der Haftgrund der Untertauchensgefahr bleibt erfüllt, weil die Beschwerdeführerin die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen liess, mehrfach erklärte, nicht nach Burundi zurückzukehren, und sich durch ihr Verhalten an Bord des Rückführungsflugs dem Vollzug widersetzte. Der Wegweisungsvollzug ist absehbar, da für das erste Quartal 2026 ein Sonderflug geplant ist und das asylrechtliche Wiedererwägungsverfahren rasch abgeschlossen werden kann. Die Haft ist verhältnismässig, zumal mildere Massnahmen angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht genügen. Die psychische Erkrankung macht die Haft nicht unzulässig, da medizinische Betreuung, Medikation und Gesprächstherapie im Haftzentrum gewährleistet sind.

Der Entscheid bestätigt, dass eine psychische Erkrankung die Ausschaffungshaft nur dann beendet, wenn sie vollends unzumutbar wird, und dass vorübergehende Kriseninterventionen wie die Unterbringung im Sicherheitshaftraum die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs als solchen nicht berühren, sofern die psychiatrische Versorgung sichergestellt bleibt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.