2C_620/2025 — Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Zuteilung eines Primarschülers in die Sekundarstufe B ab, da keine Verfassungs- oder Konventionsverletzung vorliegt.

Zuteilung in die Sekundarstufe Abteilung B

Dossiernummer 2C_620/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Sprache de
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Im Kanton Zürich erfolgt die Zuteilung von Schülerinnen und Schülern nach der Primarschule in die Sekundarstufe aufgrund einer Gesamtbeurteilung, die Schulnoten, Arbeitsverhalten und persönliche Entwicklung umfasst. Strittig war, ob die Zuteilung eines Sechstklässlers mit einem Notendurchschnitt von 4.5 in die Sekundarstufe B gegen Grundrechte der Bundesverfassung sowie Garantien der UN-Kinderrechtskonvention verstösst.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es verneinte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 12 KRK, da der Schüler an Standortgesprächen teilgenommen und eine Selbsteinschätzung abgeben hatte. Auch eine Verletzung des Kindeswohls (Art. 11 BV, Art. 3 KRK), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV), des Anspruchs auf Grundschulunterricht (Art. 19 BV) sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV) verneinte das Gericht. Die kantonalen Behörden hatten alle massgebenden Kriterien sachgerecht gewichtet und das Kindeswohl ausdrücklich berücksichtigt.

Das Urteil bestätigt, dass aus dem Verfassungsrecht kein Anspruch auf Zuteilung in eine bestimmte Schulstufe abgeleitet werden kann, solange das verfügbare Schulangebot den Bedürfnissen des Kindes ausreichend entspricht. Es präzisiert zudem, dass Eltern Kinder in Schulzuteilungsverfahren vertreten können, ohne dass stets eine persönliche Anhörung des Kindes durch eine Fachperson erforderlich ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.