2C_612/2025 — Vorsorgliche Praxisschliessung
5Bundesgericht bestätigt vorsorgliche Schliessung einer Zahnarztpraxis in AR wegen unbewilligter Behandlungen und abgelaufener Medikamente.
Vorsorgliche Praxisschliessung
Dossiernummer
2C_612/2025
Entscheiddatum
27.02.2026
Publikationsdatum
19.03.2026
Abteilung
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Grundrecht
Sprache
de
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Das kantonale Gesundheitsrecht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verlangt für den Betrieb einer Zahnarztpraxis eine Institutionsbewilligung, die u.a. voraussetzt, dass qualifiziertes Personal eingesetzt wird und Hygiene- sowie Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Strittig war, ob die vorläufige Schliessung einer Zahnarztpraxis verhältnismässig und mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) vereinbar ist, nachdem die unbewilligte Geschäftsführerin trotz schriftlicher Warnung und eigener Zusicherung weiterhin Prophylaxe-Behandlungen durchführte und abgelaufene Medikamente sowie nicht gewartete Medizinalprodukte vorgefunden wurden. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Bei Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen beschränkt sich seine Kognition auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG), weshalb nur Willkür geprüft wird. Das Gericht befand, die Vorinstanz habe die Interessenabwägung nachvollziehbar vorgenommen: Angesichts des beharrlichen Fehlverhaltens der Geschäftsführerin und des fehlenden Unrechtsbewusstseins seien mildere Massnahmen wie Auflagen offensichtlich unzureichend gewesen. Der Entscheid verdeutlicht, dass vorsorgliche Praxisschliessungen im Gesundheitsbereich bundesgerichtlich kaum kassiert werden, wenn Behörden zuvor erfolglos auf Mängel hingewiesen haben und die Patientensicherheit konkret gefährdet erscheint.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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