2C_587/2025 — Changement d'établissement scolaire
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Schulwechsel ab, da zerrüttete Eltern-Schule-Beziehung den Schulwechsel des Kindes rechtfertigte.
Changement d'établissement scolaire
Das Schulrecht des Kantons Genf erlaubt den zuständigen Behörden, einen Schulwechsel anzuordnen, wenn die Zusammenarbeit zwischen einer Elternperson und der Schule dauerhaft gescheitert ist und dies dem Wohl des Kindes schadet. Im vorliegenden Fall hatte der Direktor der Primarschule C. für den Sohn B. (Jahrgang 2015) einen Wechsel in eine andere Schule verfügt, weil die Mutter A. durch ständige Konfrontation, unangekündigte Schulbesuche trotz Hausverbots und systematische Anfechtung aller Massnahmen eine konstruktive Zusammenarbeit unmöglich gemacht hatte. Der Knabe wies zudem erhebliche schulische Schwierigkeiten auf.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Chambre administrative und wies die Beschwerde der Mutter – die auch im Namen ihres Sohnes handelte – ab. Es verneinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da den Beschwerdeführern mehr als drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Die gerügten Verstösse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), den Kindesschutz (Art. 11 BV) sowie Art. 3 Abs. 1 KRK scheiterten ebenfalls: Die Vorinstanz hatte die konkreten Interessen des Kindes – Schulweg, ausserschulische Aktivitäten, soziale Einbindung – sorgfältig abgewogen. Da sich die schulischen Leistungen und das Verhalten des Kindes nach dem Schulwechsel tatsächlich verbessert hatten, war die Massnahme verhältnismässig.
Der Entscheid bestätigt, dass Art. 19 BV kein Recht auf den Schulbesuch am Wunschort garantiert und dass ein Schulwechsel auch zum Schutz des Kindes vor den Folgen eines elterlichen Konflikts mit der Schule angeordnet werden darf, sofern mildere Mittel – wie ein Klassenwechsel oder verstärkte Begleitung – die Ursache des Problems nicht zu beheben vermögen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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