2C_525/2025 — Restitution d'aide financière Covid-19

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Genfer Bäckerei muss Covid-Härtefallhilfe zurückzahlen; Vertrauensschutz scheitert am fehlenden nachweisbaren Schaden.

Restitution d'aide financière Covid-19

Dossiernummer 2C_525/2025
Entscheiddatum 26.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Das Covid-19-Gesetz und die Härtefallverordnung verpflichten Unternehmen, die staatliche Nothilfe erhalten haben, bei Erzielung eines Gewinns einen Teil der Subvention zurückzuerstatten. Die Frage war, ob eine Bäckerei-AG, die gestützt auf angeblich falsche Auskünfte des Kantons Genf einen Forderungsverzicht ihrer Bank erwirkte und daraufhin rund CHF 702'000 zurückzahlen musste, sich erfolgreich auf den Vertrauensschutz (Art. 9 BV) berufen konnte.

Das Bundesgericht verneinte dies, weil die vierte kumulative Voraussetzung des Vertrauensschutzes – eine irreversible Disposition mit daraus entstandenem Schaden – nicht erfüllt war. Selbst unter Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht verblieb der Gesellschaft ein Gesamtvorteil von rund CHF 2,3 Mio. (Härtefallhilfe plus Forderungsverzicht abzüglich Rückerstattung), der die blosse Härtefallhilfe von CHF 1,85 Mio. überstieg. Ein objektiver wirtschaftlicher Schaden war damit nicht dargetan.

Der Entscheid bestätigt, dass der Vertrauensschutz im Subventionsrecht nur greift, wenn Betroffene durch ihr Handeln einen realen, objektiv messbaren Nachteil erleiden. Rein subjektiv enttäuschte Erwartungen oder rechnerisch vorteilhafte Dispositionen genügen nicht, um die Rückerstattungspflicht nach Covid-Härtefallrecht zu beseitigen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.