2C_518/2024 — Staatshaftung

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Bruder einer Verbeiständeten scheitert mit Fr. 342'145 Staatshaftungsklage wegen fehlender Aktivlegitimation nach Art. 454 ZGB und Verjährung des kantonalen Anspruchs.

Staatshaftung

Dossiernummer 2C_518/2024
Entscheiddatum 12.02.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Staatshaftung
Sprache de
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Art. 454 ZGB regelt die Haftung des Kantons für widerrechtliches Handeln im Rahmen des Erwachsenenschutzes. Streitig war, ob der Bruder einer Verbeiständeten gestützt auf diese Norm sowie auf kantonales Staatshaftungsrecht Schadenersatz verlangen kann für Schäden, die seine Schwester als Mieterin an seiner Liegenschaft verursacht hatte, während sie unter Beistandschaft stand.

Das Bundesgericht bestätigte, dass Art. 454 ZGB nur Personen schützt, zu deren Schutz der Erwachsenenschutz bestimmt ist, nicht aber Dritte wie den Vermieter der Verbeiständeten. Eine Norm des Erwachsenenschutzrechts, die das Vermieterinteresse schützen würde, bestand nicht. Den kantonalen Staatshaftungsanspruch wies das Gericht wegen Verjährung ab: Die dreijährige Verjährungsfrist begann am 17. Januar 2019 mit dem behördlichen Baustopp zu laufen, da der Beschwerdeführer bereits damals den Schaden in groben Zügen überblicken konnte. Die Klage vom 18. Juli 2022 erfolgte damit nach Ablauf der Frist.

Der Entscheid bekräftigt die seit fast 100 Jahren geltende Rechtsprechung, wonach Dritte keinen Anspruch aus der erwachsenenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit haben, und stellt klar, dass für den Verjährungsbeginn keine genaue Schadenskenntnis anhand eines Gutachtens erforderlich ist.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.