2C_465/2024 — Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition

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Bundesgericht weist Beschwerde ab: Rettungsunternehmen ohne kommunalen Leistungsauftrag hat keinen Anspruch auf Einbindung in die Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition.

Einbindung in Nächst-Best-Rettungsmittel-Disposition

Dossiernummer 2C_465/2024
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Grundrecht
Sprache de
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Das Zürcher Rettungswesen sieht vor, dass bei vitalen Notfällen stets das bestmögliche Rettungsmittel unabhängig von der Gebietszuständigkeit aufgeboten wird (sog. Nächst-Best-Prinzip). Die Frage war, ob ein privates Rettungsunternehmen, das über eine kantonale Betriebsbewilligung, aber keinen kommunalen Leistungsauftrag verfügt, einen Rechtsanspruch auf Anbindung an die Einsatzleitzentrale und auf Einbezug in diese Disposition hat.

Das Bundesgericht verneinte dies. Es stützte sich auf § 44 des Zürcher Gesundheitsgesetzes, wonach die Gemeinden das Rettungswesen zu gewährleisten haben und diese Aufgabe Dritten per Leistungsauftrag übertragen können. Eine Anbindung ohne solchen Auftrag würde die Vorhaltekosten der Gemeinden in die Höhe treiben, die Bedarfsplanung erschweren und Überkapazitäten begünstigen, ohne wesentlichen Zusatznutzen zu stiften. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin sei grundsatzkonform, gesetzlich hinreichend geregelt, durch gewichtige öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offenstehe, sich um einen kommunalen Leistungsauftrag zu bewerben.

Praktisch bestätigt das Urteil, dass der Besitz einer kantonalen Betriebsbewilligung allein keinen Anspruch auf operative Teilnahme am öffentlichen Rettungssystem verleiht. Private Anbieter müssen den Weg über den kommunalen Leistungsauftrag und die öffentliche Ausschreibung nehmen, um effektiv im Zürcher Rettungswesen tätig zu werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.