2C_416/2025 — Amtshilfe (MAC)

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Bundesgericht weist Beschwerde ab und klärt, dass der Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC nur für Vollstreckungsverfahren gilt, nicht für den Informationsaustausch.

Amtshilfe (MAC)

Dossiernummer 2C_416/2025
Entscheiddatum 13.03.2026
Publikationsdatum 27.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Rechtshilfe und Auslieferung
Sprache de
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Das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC) regelt verschiedene Formen der Amtshilfe, darunter den Informationsaustausch und die Amtshilfe bei der Vollstreckung. Art. 23 Abs. 2 MAC sieht vor, dass der ersuchte Staat das Verfahren sistiert, wenn im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf gegen die nach dem MAC ergriffenen Massnahmen eingelegt wird. Strittig war, ob dieser Sistierungsanspruch auch für Informationsaustauschverfahren gilt, nachdem ukrainische Gesellschaften in der Ukraine ein Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses eingeleitet hatten und gestützt darauf die Sistierung der schweizerischen Amtshilfeverfahren verlangten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und den Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC auf Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung beschränkt. Gestützt auf eine Auslegung nach der Wiener Vertragsrechtskonvention – Wortlaut, Systematik, Ziel und Zweck sowie den erläuternden Bericht des Europarats – kam das Gericht zum Schluss, dass sich Satz 2 der Norm nur auf Rechtsbehelfe gegen Bestand oder Höhe von Steuerforderungen bezieht, die im ersuchten Staat vollstreckt werden sollen. Ein Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses im ersuchenden Staat genügt nicht, um die Sistierung eines Informationsaustauschverfahrens zu bewirken.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Es klärt erstmals höchstrichterlich, dass Art. 23 Abs. 2 MAC den Informationsaustausch nicht blockiert und stärkt damit den Grundsatz eines wirksamen und beschleunigten internationalen Steueramtshilfeverkehrs. Betroffene Personen können durch die Einleitung von Verfahren im ersuchenden Staat den Informationsaustausch nicht verzögern.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.