2C_4/2026 — Regroupement familial
5Peruanischer Staatsangehöriger verliert Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weil er Kinder und fehlende eheliche Gemeinschaft gegenüber Behörden verschwiegen hatte.
Regroupement familial
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG erlaubt den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ausländer bei der Bewilligungserteilung falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen die Nachzugsrechte nach Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen.
Im vorliegenden Fall hatte ein peruanischer Staatsangehöriger im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner spanischen Ehefrau (Niederlassungsbewilligung EU/EFTA) verschwiegen, dass er zwei Töchter hatte und weiterhin eng mit deren Mutter zusammenlebte. Ausserdem hatte er angegeben, keine eheliche Gemeinschaft mit seiner Ehefrau zu führen. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese mehrfachen falschen Angaben den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtfertigten und das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt war, da der Aufenthalt nicht besonders lang und eine Reintegration in Peru zumutbar war.
Da dem Vater kein Aufenthaltsrecht zustand, konnten auch seine Töchter kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht aus Art. 8 EMRK geltend machen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Behörden über alle für die Bewilligung relevanten Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäss zu informieren sind, und dass wiederholte Täuschungen den Widerruf auch bei bestehenden Familieninteressen rechtfertigen können.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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