2C_359/2025 — Retrait des agréments
5Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Revisionsaufsichtsbehörde gegen Kürzung des Entzugs von Revisionslizenzen nicht ein, weil das aktuelle Rechtsschutzinteresse fehlt.
Retrait des agréments
Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) hatte einem Wirtschaftsprüfer die Zulassungen als Revisionsexperte und als Prüfer im Bankbereich wegen schwerer Pflichtverletzungen bei zwei Mandaten für vier Jahre entzogen. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Entzugsdauer zunächst auf drei Jahre, dann nach Rückweisung durch das Bundesgericht (wegen Verletzung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 EMRK) auf zwei Jahre. Die RAB focht das zweite Urteil vor Bundesgericht an und verlangte eine Entzugsdauer von drei Jahren.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der RAB das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse fehlt. Der Betroffene hat die dreijährige Entzugsperiode bereits vollständig durchlaufen, weshalb ein Urteil zugunsten der RAB keine praktischen Auswirkungen mehr hätte. Auch hinsichtlich der Bankprüferzulassung fehlt das aktuelle Interesse, da deren Wiedererteilung nicht von der Entzugsdauer, sondern vom Nachweis der erforderlichen Revisions- und Weiterbildungsstunden abhängt. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Behandlung trotz fehlenden aktuellen Interesses (Grundsatzfrage, Wiederholungsgefahr) sind nicht erfüllt, weil die RAB im Wesentlichen Tat- und Beweiswürdigungsfragen aufwirft, die über den Einzelfall nicht hinausgehen.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das Beschwerderecht von Bundesbehörden nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zwar von den Sachlegitimationsvoraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 BGG befreit ist, jedoch stets ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung voraussetzt. Behördenrekurse, die lediglich abgelaufene Sanktionsfristen nachträglich verlängern wollen, ohne dass dies praktische Folgen zeitigt, sind unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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