2C_300/2023 — Dispensation vom Schwimmunterricht

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht verweigert Dispensation vom Schwimmunterricht für Sohn palmarianischer Eltern; obligatorischer Schulunterricht hat Vorrang vor religiösen Vorschriften.

Dispensation vom Schwimmunterricht

Dossiernummer 2C_300/2023
Entscheiddatum 10.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Sprache de
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Die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV) schützt das Recht, sein Verhalten nach religiösen Überzeugungen auszurichten. Eingriffe durch staatliche Schulpflichten sind jedoch zulässig, sofern sie verhältnismässig sind (Art. 36 BV). Im Streit stand, ob Eltern aus der Palmarianischen Kirche für ihren schulpflichtigen Sohn gestützt auf ihre religiösen Bekleidungs- und Sittlichkeitsvorschriften – deren Verletzung nach ihrem Glauben eine Todsünde und bei Wiederholung Exkommunikation droht – eine Dispensation vom obligatorischen Schwimmunterricht verlangen können.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die vorinstanzliche Interessenabwägung. Es bekräftigte den Grundsatz, wonach dem obligatorischen Schulunterricht grundsätzlich Vorrang vor religiösen Vorschriften zukommt und Dispensationen von einzelnen Unterrichtsfächern nur sehr zurückhaltend zu gewähren sind. Das erhebliche öffentliche Interesse an Integration, Sozialisierung, Chancengleichheit und Schwimmfähigkeit aller Kinder überwiegt die privaten religiösen Interessen, auch wenn vorliegend – anders als in früheren Fällen muslimischer Schüler – kein Migrationshintergrund vorliegt. Die Gefahr der Exkommunikation vermochte daran nichts zu ändern, da vergleichbare Isolierungsrisiken auch in früheren Fällen nicht zur Dispensation berechtigt hatten.

Das Urteil bekräftigt die seit BGE 135 I 79 gefestigte Rechtsprechung und stellt klar, dass die sozialisierende Funktion des obligatorischen Schwimmunterrichts für alle Schulkinder gilt, unabhängig von Herkunft oder Konfession. Eine Differenzierung zugunsten bestimmter Glaubensgemeinschaften würde zudem das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) und den religiösen Frieden gefährden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.