2C_248/2025 — Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen

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Bundesgericht bestätigt ESTI-Gebühr von Fr. 732.-- für Verfügung zur Mängelbehebung an elektrischen Installationen gegen säumigen Liegenschaftseigentümer.

Mängelbehebung an elektrischen Niederspannungsinstallationen

Dossiernummer 2C_248/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Energie
Sprache de
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Die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) verpflichtet Liegenschaftseigentümer, festgestellte Mängel an elektrischen Installationen unverzüglich beheben zu lassen. Werden Mängel trotz Fristansetzung nicht behoben, übergibt die Netzbetreiberin die Durchsetzung dem ESTI, das eine gebührenpflichtige Verfügung erlassen kann. Strittig war, ob die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 732.– rechtmässig war und ob das Kontrollverfahren korrekt gegen ihn als Eigentümer geführt worden war.

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der Liegenschaft die Aufforderungen zur Mängelbehebung tatsächlich erhalten hatte und zur Behebung verpflichtet war. Das Argument, das Verfahren sei nur gegen seine verstorbenen Eltern als Nutzniessende geführt worden, liess das Gericht nicht gelten: Der Beschwerdeführer hatte selbst ein Fristerstreckungsgesuch gestellt und war damit als informiert zu betrachten. Ein Nichtigkeitsgrund der Verfügung war nicht gegeben.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Eigentümer elektrischer Installationen ihre Pflichten aus der NIV nicht auf Nutzniessende oder andere Bewohner abschieben können. Die Gebührenerhebung durch das ESTI für den Erlass einer Durchsetzungsverfügung ist rechtmässig, sofern sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und der Betrag verhältnismässig ist; Fr. 732.– liegen im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von maximal Fr. 3'000.–.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.