2C_240/2025 — Anwaltsprüfung
25Anwaltsprüfung Zug: Bundesgericht bestätigt Nichtbestehen wegen fehlenden Nachweises der Prüfungsuntauglichkeit trotz diagnostizierter Beinvenenthrombose.
Anwaltsprüfung
Dossiernummer
2C_240/2025
Entscheiddatum
18.02.2026
Publikationsdatum
18.03.2026
Abteilung
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet
Grundrecht
Sprache
de
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Das Zuger Anwaltsprüfungsrecht sieht vor, dass Kandidaten, die einer Prüfung aus medizinischen Gründen fernbleiben, ihre Prüfungsuntauglichkeit nachweisen müssen; bei wiederholten Absenzgesuchen ist eine vertrauensärztliche Untersuchung vorgeschrieben. Strittig war, ob der Beschwerdeführer, der zwei von drei schriftlichen Prüfungen im Februar 2024 nicht antrat, wegen einer später diagnostizierten Beinvenenthrombose als prüfungsuntauglich zu gelten hatte. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Würdigung der Vertrauensarztberichte als willkürfrei: Der Abschlussbericht verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen der Thrombose und den konkreten Symptomen, die zur Krankschreibung geführt hatten, sodass der Beschwerdeführer den erforderlichen Beweis seiner Prüfungsuntauglichkeit nicht erbrachte. Das Urteil verdeutlicht, dass im Prüfungsrecht nicht nur das Vorliegen einer Erkrankung, sondern auch deren Kausalität für das Nichtantreten der Prüfung nachgewiesen werden muss, und dass Rügen betreffend Verfahrensrechte (Gehör, Ausstand) nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bereits vor der Vorinstanz erhoben werden müssen, andernfalls sie vor Bundesgericht unzulässig sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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