2C_234/2025 — Amtshilfe (DBA CH-US)

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Bundesgericht heisst ESTV-Beschwerde gut und bestätigt Amtshilfe an USA, weil fehlende Namensnennung betroffener US-Personen die voraussichtliche Erheblichkeit nicht ausschliesst.

Amtshilfe (DBA CH-US)

Dossiernummer 2C_234/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Rechtshilfe und Auslieferung
Sprache de
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Das StAhiG regelt den Vollzug der internationalen Amtshilfe in Steuersachen und verbietet nach Art. 4 Abs. 3 die Übermittlung von Informationen zu Drittpersonen, wenn diese für die Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussichtlich erheblich sind. Strittig war, ob die ESTV die Amtshilfe an die US-Steuerbehörde IRS verweigern darf, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Schlussverfügung keine formell betroffene US-Person namentlich bekannt war und die Beschwerdegegner als Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte keine US-Staatsangehörigkeit besassen.

Das Bundesgericht qualifizierte das Amtshilfeersuchen als zulässiges Listenersuchen, da der IRS bereits über die geschwärzten Bankkontonummern des sogenannten II.D.2-Berichts verfügte und Bankkontonummern ein individuell identifizierendes Merkmal im Sinne des DBA CH-US darstellen. Gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip bejahte das Gericht den glaubhaft gemachten US-Bezug des betroffenen Kontos und hielt fest, dass die fehlende US-Staatsangehörigkeit der Beschwerdegegner der voraussichtlichen Erheblichkeit nicht entgegensteht, zumal Verschleierungskonstrukte ein übliches Vorgehen zur Verdeckung von US-Bezügen darstellen. Art. 4 Abs. 3 StAhiG schütze nur Personen, deren Namen zufällig in den Unterlagen erscheinen, was auf Kontoinhaberin und wirtschaftlich Berechtigte gerade nicht zutreffe.

Der Entscheid klärt für eine Vielzahl hängiger ESTV-Verfahren grundsätzlich, dass die Amtshilfe nicht allein deshalb verweigert werden darf, weil nach der Edition der Informationen keine formell betroffene Person namentlich bekannt ist. Die Anforderungen von Ziffer 10 des Protokolls zum DBA CH-US genügen auch ohne Namensnennung, sofern andere identifizierende Merkmale wie Bankkontonummern vorliegen und ein plausibler US-Bezug des Kontos glaubhaft gemacht wurde.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.