2C_217/2026 — Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Kosovaren gegen Verweigerung einer Ausbildungsbewilligung nicht ein, da kein Rechtsanspruch auf Erteilung besteht.

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

Dossiernummer 2C_217/2026
Entscheiddatum 20.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Bürgerrecht und Ausländerrecht
Sprache de
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Das AIG und die VZAE sehen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit vor, Personen ohne gültigen Aufenthaltsstatus eine Bewilligung zur Absolvierung einer beruflichen Grundausbildung zu erteilen. Strittig war, ob ein 2005 geborener Kosovare, dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen einer Scheinehe des Vaters rechtskräftig widerrufen worden war, gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 30a Abs. 1 VZAE sowie den Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) einen Anspruch auf eine neue Aufenthaltsbewilligung zur Fortführung seiner Berufslehre geltend machen kann.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde als Einzelrichterin nicht ein. Es hielt fest, dass die genannten Bestimmungen lediglich Ermessensbewilligungen ohne Rechtsanspruch begründen und daher die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen ist. Auch aus Art. 8 EMRK liess sich kein Bewilligungsanspruch ableiten, da die Rechtsprechung zur Vermutung der Integration nach zehnjährigem Aufenthalt nur für die Beendigung eines bestehenden Aufenthaltsrechts gilt, nicht aber für die erstmalige Neubegründung nach rechtskräftigem Widerruf. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte mangels rechtlich geschütztem Interesse.

Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis des Bundesgerichts: Wer nach rechtskräftigem Widerruf seiner Bewilligung eine neue Aufenthaltsbewilligung für eine Berufsausbildung anstrebt, hat keinen einklagbaren Rechtsanspruch darauf und kann den Bundesgerichtsentscheid nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechten. Allgemeine Vorbringen zur sprachlichen und wirtschaftlichen Integration genügen nicht, um eine besonders ausgeprägte Verwurzelung und damit einen Anspruch aus Art. 8 EMRK zu begründen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.