2C_216/2026 — Staatshaftung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Kostenvorschussverfügung der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt nicht ein, da kein Entscheid einer letzten kantonalen Instanz vorliegt.

Staatshaftung

Dossiernummer 2C_216/2026
Entscheiddatum 17.04.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Staatshaftung
Sprache de
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Vor Bundesgericht sind nur Entscheide letzter kantonaler Instanzen anfechtbar. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt, mit welcher ihm eine Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.– in einem Staatshaftungsverfahren gegen den Kanton Basel-Stadt gesetzt worden war.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da das Zivilgericht keine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist. Der Beschwerdeführer war bereits in einem früheren Verfahren (2C_34/2026) auf diesen Umstand hingewiesen worden. Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit abgewiesen, auf Gerichtskosten jedoch verzichtet.

Der Entscheid verdeutlicht, dass der Instanzenzug vor Bundesgericht zwingend eingehalten werden muss und direkte Beschwerden gegen erstinstanzliche oder schlichtungsbehördliche Verfügungen unzulässig sind. Betroffene müssen zunächst den kantonalen Rechtsmittelweg – hier das Appellationsgericht Basel-Stadt – ausschöpfen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.