2C_174/2026 — Amtshilfe (DBA CH-IT)
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Amtshilfe-Informationsübermittlung an Italien nicht ein, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Amtshilfe (DBA CH-IT)
Im Steueramtshilfeverfahren gestützt auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Italien ersuchten die Beschwerdeführerinnen das Bundesgericht, die Übermittlung von Anhang 7 (“Allegato 7”) mit Informationen zu einem steuerlichen Step-Up für Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern zu verhindern. Sie machten geltend, das Amtshilfeersuchen der italienischen Behörden beziehe sich nur auf den Immigrations-Step-Up nach Art. 61a DBG für die direkte Bundessteuer, nicht aber auf kantonale Steuern. Damit verbunden stellten sie die Frage, welche Rolle das völkerrechtliche Vertrauensprinzip bei der Auslegung von Amtshilfeersuchen spiele.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Voraussetzungen von Art. 84a BGG nicht erfüllt sind. Die aufgeworfenen Fragen betreffen die Auslegung von Amtshilfeersuchen im Lichte des Zwecks der ersuchenden Behörde sowie des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 26 VRK – Grundsätze, zu denen eine ausführliche und gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht. Die Beschwerdeführerinnen zielten lediglich darauf ab, die vorinstanzliche Auslegung des konkreten Ersuchens im Einzelfall zu überprüfen, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung begründet.
Der Entscheid bestätigt die hohe Eintrittshürde bei Beschwerden im Bereich der internationalen Steueramtshilfe: Wer vor Bundesgericht gelangen will, muss eine echte, noch nicht geklärte Rechtsfrage von übergeordneter Bedeutung aufzeigen und darf sich nicht auf die Kritik an der einzelfallbezogenen Anwendung bestehender Auslegungsgrundsätze beschränken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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