2C_169/2026 — Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nicht ein, weil die 30-tägige Beschwerdefrist um einen Tag verpasst wurde.
Widerruf der Niederlassungsbewilligung
Das BGG schreibt vor, dass Beschwerden innert 30 Tagen nach Zustellung des angefochtenen Entscheids einzureichen sind, wobei die Frist ab dem Tag nach der rechtsgültigen Zustellung läuft und nicht verlängert werden kann. Fristauslösend ist dabei nicht die tatsächliche Kenntnisnahme, sondern der Zeitpunkt, in dem die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt.
Im vorliegenden Fall wurde der kantonal letztinstanzliche Entscheid am 13. Februar 2026 einem bevollmächtigten Vertreter des Rechtsanwalts zugestellt. Die 30-tägige Frist lief damit am 16. März 2026 ab. Da der Rechtsanwalt die Beschwerde erst am 17. März 2026 der Post übergab, trat die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren wegen offensichtlicher Verspätung auf die Beschwerde nicht ein. Das Argument, die tatsächliche Kenntnisnahme sei erst am 16. Februar 2026 erfolgt, liess das Bundesgericht nicht gelten; ebenso wenig die Berufung auf überspitzten Formalismus und die Rechtsweggarantie.
Der Entscheid bestätigt die strikte bundesgerichtliche Praxis zur Fristberechnung: Anwälte tragen die Verantwortung dafür, dass Zustellungen an Kanzleipersonal lückenlos überwacht werden, und müssen sich das Fristversäumnis ihrer Mitarbeitenden anrechnen lassen. Das gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen; auf Gerichtskosten wurde indessen verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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