2C_153/2026 — Rechtsverweigerung

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde einer Medizinstudentin gegen ein Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts wegen fehlender Begründung nicht ein.

Rechtsverweigerung

Dossiernummer 2C_153/2026
Entscheiddatum 30.03.2026
Publikationsdatum 17.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Sprache de
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Eine Medizinstudentin der Universität Zürich hat nach dem Nichtbestehen einer Prüfung mehrere Verfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angestrengt. Sie rügte vor Bundesgericht einerseits eine Rechtsverweigerung durch das Zürcher Verwaltungsgericht wegen eines angeblich noch hängigen Verfahrens (JV.2025.00018) sowie andererseits die Abweisung ihrer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen durch das Verwaltungsgericht (VB.2026.00038).

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht unter der Nummer JV.2025.00018 gar kein Verfahren eröffnet hatte, sondern lediglich eine Weiterleitungsmitteilung an die sachlich zuständige Rekurskommission verfasst hatte. Eine Rechtsverweigerung durch das Verwaltungsgericht war damit nicht substanziiert dargetan. Hinsichtlich des angefochtenen Urteils VB.2026.00038 – einem Zwischenentscheid über vorsorgliche Massnahmen – fehlte es an hinreichend begründeten Verfassungsrügen, wie sie Art. 98 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG erfordern.

Der Entscheid verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren, insbesondere bei Rechtsverweigerungs- und Zwischenentscheidsbeschwerden. Zudem zeigt er, dass die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) keinen bestimmten Instanzenzug garantiert und eine Übergehung kantonaler Vorinstanzen nicht verlangt werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.