2C_148/2026 — Refus d'autorisation de séjour et renvoi de Suisse

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines serbischen Staatsangehörigen gegen die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ein, weil die Beschwerdebegründung ungenügend war.

Refus d'autorisation de séjour et renvoi de Suisse

Dossiernummer 2C_148/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Art. 50 AIG regelt, unter welchen Bedingungen der ausländische Ehegatte nach Auflösung der Ehe in der Schweiz verbleiben darf: Entweder muss die eheliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert haben und die Integrationskriterien erfüllt sein, oder es müssen wichtige persönliche Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall hatte ein serbischer Staatsbürger eine Schweizer Bürgerin geheiratet und eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, lebte jedoch nach den Feststellungen der kantonalen Gerichte nie wirklich mit ihr zusammen. Nach der Scheidung wurde sein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt war. Der Beschwerdeführer hatte lediglich seine eigene Sachverhaltsdarstellung derjenigen des Kantonsgerichts gegenübergestellt, ohne rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich gewesen sein soll. Neu eingereichte Beweismittel waren nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig. Da die fehlende eheliche Gemeinschaft bindend festgestellt war, erübrigte sich die Prüfung der Integrationsvoraussetzungen.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts bezüglich Begründungsanforderungen bei Beschwerden im Ausländerrecht: Wer vor Bundesgericht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, muss substanziiert aufzeigen, weshalb die Gesamtwürdigung der Vorinstanz unhaltbar ist – eine blosse Gegenüberstellung eigener Behauptungen genügt nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.