2C_146/2026 — Forderung aus Staatshaftung

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Staatshaftungsklage nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Rügen nicht hinreichend begründete.

Forderung aus Staatshaftung

Dossiernummer 2C_146/2026
Entscheiddatum 17.04.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Staatshaftung
Sprache de
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A.________ erhob beim Kanton Basel-Landschaft eine Staatshaftungsklage über mehrere hunderttausend Franken wegen behaupteter Amtspflichtverletzungen von Justizbehörden. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein, weil er den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– auch innerhalb der Nachfrist nicht leistete, obwohl er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich nicht stellen wollte.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Einzelrichterverfahren nicht ein. Der Beschwerdeführer beschränkte sich auf stichwortartige Behauptungen, ohne substanziiert darzulegen, dass die Vorinstanz das kantonale Prozessrecht willkürlich angewendet oder verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Insbesondere zeigte er nicht auf, weshalb der Regierungsrat und nicht das Kantonsgericht erstinstanzlich zuständig gewesen wäre, und nannte keine einschlägige Norm des kantonalen Rechts.

Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Anfechtung von Nichteintretensentscheiden vor Bundesgericht erhöhte Begründungsanforderungen gelten: Die Beschwerde muss sich zwingend auf die Erwägungen beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben, und Verfassungsrügen sind klar und detailliert zu substanziieren. Blosse Verfassungserwähnungen ohne konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid genügen nicht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.